Prüfung

Prüfungen nach der Verpackungsverordnung

Wer Verpackungen in Umlauf bringt, ist dafür verantwortlich, dass sie recycelt werden, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben. So wurde es vom Gesetzgeber in der Verpackungsverordnung von 12.06.1991 festgeschrieben.

Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Häufig wird die Rücknahme- und Recyclingpflicht durch Dienstleistungsunternehmen erfüllt, wie die Interseroh Unternehmensgruppe oder die Duales System Deutschland AG.

Die diesem Entsorgungssystem angeschlossenen Unternehmen haben den in Umlauf gebrachten Verpackungsmüll anzumelden, zu vergüten und die Meldungen an das Dienstleistungsunternehmen nach Ablauf des Geschäftsjahres ist durch ein Prüfungsunternehmen prüfen zu lassen.

Prüfung Gewerbetreibender i.S.d. § 34c (1) GewO

Immobilienmakler im Sinne des § 34c Abs. 1 Nr. 1 a der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung für jedes Kalendeijahr prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.

Durch langjährige Prüfungstätigkeit haben wir einschlägige Prüfungserfahrung und stehen Ihnen als kompetenter Partner zur Verfügung.

Plausibilitätsbeurteilungen

Unternehmen, die Bankfinanzierungen in Anspruch genommen haben, müssen ihre Jahresabschlüsse verstärkt einer Plausibilitätsbeurteilung durch einen Fachmann unterziehen. Ist dies nicht möglich oder nicht gewollt, ist mit einem schlechteren Rating durch das Kreditinstitut  zu rechnen.

Die Plausibilitätsbeurteilungen können in unterschiedlicher Intensität durchgeführt werden, je nach Anforderungen durch das Kreditinstitut. Wir konfigurieren diese Prüfungshandlungen mit Ihnen nach Ihren betrieblichen Erfordernissen.