Neuerungen bei gemeinnützigen Organisationen (1)

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes hat der Gesetzgeber 2013 das Gemeinnützigkeitsrecht vereinfacht und entbürokratisiert.  Ziel ist es, steuerbegünstigte Organisationen und ehrenamtlich Tätigen die Wahrnehmung ihrer gesamtgesellschaftlich wichtigen Aufgaben zu erleichtern. Allerdings darf man auch nach diesen Änderungen nicht verkennen, dass das Gemeinnützigkeitsrecht eines der schwierigsten Gebiete des Steuerrechtes bleibt.

Wesentliche Änderungen betreffen die Rücklagen. Einzelheiten hierzu werden wir in einem gesonderten Beitrag darstellen. In die Artikel stellen wir kurz andere wichtige Änderungen dar.

Beweiserleichterungen bei der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

Mildtätige Körperschaften dürfen bedürftige Personen unterstützen, wenn dies ihr Satzungszweck ist. Allerdings muss die Bedürftigkeit der unterstützten Personen durch Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden. Das hat in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten hervorgerufen oder dazu geführt, dass Bedürftige aus Scham von den Vergünstigungen keinen Gebraucht gemacht haben. Angesichts der Tatsache, dass die Leistungen bei der Zielgruppe teilweise nicht angekommen sind und der hohe Verwaltungsaufwand gemeinnützige Körperschaften die Arbeit unnötig schwer gemacht hat, hat der Gesetzgeber die Nachweisvorschriften vereinfacht.

Bei Beziehern bestimmter Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Wohngeld, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Kinderzuschlag nach dem BKGG) ist das Überprüfen der finanziellen Situation nicht notwendig, da diese bereits anlässlich der Gewährung der Sozialleistung überprüft wurden. Es genügt als Nachweis der Leistungsbescheid oder die Bestätigung des Leistungsträgers über den Leistungsbezug.

Bei besonderen Arten der Hilfeleistung, wenn sichergestellt ist, dass nur Bedürftige von der Leistung profitieren (z.B. bei Versorgungsleistungen im Rahmen der „Tafel“), kann die Körperschaft auf Antrag von der Nachweispflicht befreit werden.

Hinweis: Leistungen sollen im Antragsfall erst dann ohne Nachweis ausgegeben werden, wenn die Finanzbehörden einen Bescheid über den Nachweisverzicht erteilt haben.

Feststellung satzungsmäßiger Voraussetzungen

Eine neu beantragte Gemeinnützigkeit wurde bislang – nach Überprüfung der Satzung durch das Finanzamt – durch einen vorläufigen Freistellungsbescheid bescheinigt.

Aufgrund der Bestrebungen einiger gemeinnütziger Großorganisationen wurde dieses bewährte Instrument gegen den Widerstand der Finanzverwaltung aufgegeben und durch einen Feststellungsbescheid ersetzt. Festgestellt werden muss jetzt, dass die Satzung des Vereins die Regeln der Abgabenordnung tatsächlich einhält. Für den Fall, dass der Verein die satzungsmäßigen Zwecke nicht mehr umsetzt, fällt die Steuerbegünstigung mit Wirkung ab diesem Zeitzpunkt weg. Der Feststellungsbescheid verliert damit seine Wirkung.

Der Feststellungsbescheid wird – je nach Bedarfsfall – auf Antrag oder von Amts wegen erteilt.

In diesem Bescheid stecken Vorteile und Risiken. In jedem Fall steigt der Formalismus.

Hinweise:

(1) Feststellungs- und Veranlagungsverfahren sind zwei getrennte Verfahren. Enthalten beide Bescheide aus Sicht der Organisation fehlerhafte Feststellungen, müssen beide Bescheide im Einspruchsverfahren angegriffen werden.

(2) Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen vor Erlass des Feststellungsbescheides oder eines Freistellungsbescheides ist unzulässig und führt zur Haftung (30 % des Spendenbetrages) für den Aussteller. Spendenbescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Datum der des Feststellungsbescheides nicht länger als drei Jahre oder die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder der Feststellungsbescheid nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Neue Formvorschriften für die Zuwendungsbestätigungen

Gemeinnützige Körperschaften müssen Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken erstellen. Eine Veränderung der textlichen Vorschriften ist unzulässig, nicht benötigte Passagen können ggf. weggelassen werden.

Mit Schreiben vom 7.11.2013 ( IV C 4 -S 2223/07/0018 :005 2013/0239390) hat das Bundesfinanzministerium schon wieder die Vorschriften für die Erteilung von Zuwendungsbestätigungen verschärft. Das Schreiben ist unter hier im Link hinterlegt. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 30.08.2012 und ist für alle Zuwendungsbestätigungen anzuwenden, die nach dem 1.7.2014 erteilt werden.

Verstoß gegen das Gebot der zeitnah zu verwendenden Mittel

Der Organisation zufließende Mittel müssen mit einigen Ausnahmen zeitnah für begünstigte gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Dabei wurde der Zeitraum von ein auf zwei Jahre nach Zufluss der Mittel verlängert. Verstöße gegen diese Regelung stellen Mängel der Geschäftsführung dar. Um diese zu beseitigen, kann die Finanzverwaltung Fristen zur Behebung setzen. Dabei soll eine angemessene Frist gesetzt werden.

Freibeträge für pauschale Auslagenerstattungen

Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale ist unter bestimmten Umständen steuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht der KSK. Der Nachweispflicht für die Einhaltung der Voraussetzungen unterliegt der Verein.

Die Übungsleiterpauschale ist von € 2.100 auf € 2.400 angehoben worden; die Ehrenamtspauschale von € 500 auf € 720.

Vorsicht: Die Nichtfreistellung durch die Pauschalen kann zu Regressforderungen von Übungsleitern führen.

Weitere Änderungen

Die wichtigen Änderungen zur Rücklagenbildung werden wir in einem nächsten Beitrag darstellen.

Daneben gab es eine Anzahl weiterer Änderungen, die hier aber nicht dargestellt werden können wie z.B. die Entschärfung der Haftungsregeln bei der zweckfremden Verwendung von Spendengeldern, Klarstellungen bei der Bewertung von Sachspenden aus dem Betriebs- oder Privatvermögen und Einschränkungen bei Zustiftungen zu Verbrauchsstiftungen. Hinzuweisen ist auch auf die Änderungen im Zivilrecht. Betroffen ist unter anderem die Haftung für Vorstands- und Vereinsmitglieder, Erleichterung bei der Errichtung von Verbrauchsstiftungen und die Anerkennung der Abkürzung gGmbH.

Autoren: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, www.scheller-international.comThomas Oehmichen, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, www.oehmichen.de

Mit dem Fahrtenbuch zur Steuerstraftat – ein echter Durchbruch!

Die Finanzverwaltung hat offensichtlich einen echten Durchbruch bei der Verfolgung von Steuerstraftaten erreicht.

Zum Sachverhalt:

Ein Finanzdienstleister aus dem Rhein-Main-Gebiet, nennen wir ihn hier Arno Nym, hat einen Jahresgewinn von ca. 160.000 € und ist im Rahmen seiner Beratungsleistungen bei Bankinstituten und Betreuungsleistungen von deren Mitarbeitern viel unterwegs. Arno fährt täglich mit seinem Fahrzeug zu unterschiedlichen Einsatzstellen und nutzt es unstrittig nur sehr selten für private Zwecke. Er hat zwei andere Fahrzeuge, die ihm hierfür zur Verfügung stehen.

Arno hat deshalb die Versteuerungsvariante „Fahrtenbuch“ im Rahmen seiner selbst erstellten Steuererklärungen gewählt. Täglich hatten er oder seine bei ihm für Verwaltungstätigkeiten angestellte Ehefrau sämtliche Fahrten mit allen geforderten Angaben auf Notizblätter geschrieben, diese gesammelt und aufbewahrt.

Für die Jahre 2003 bis 2005 begann bei ihm in 2007 eine Betriebsprüfung. Im Verlauf der Prüfung zog Arno eine Steuerberaterin hinzu, weil er sich den Anforderungen des Prüfers nicht immer gewachsen fühlte.

Und es kam, was kommen musste: Der Prüfer wollte Arnos Fahrtenbuch sehen.

Deshalb gab Arno sein Sammlung an Notizblättern seiner Steuerberaterin. Arno erschrak, als ihm diese offenbarte, dass er die Anforderungen ,die an ein Fahrtenbuch gestellt werden, nicht erfüllt hätte. Schließlich heißt es Fahrtenbuch.

Er setzte sich also hin und schrieb alle Eintragungen von den Notizblättern ab in Fahrtenbücher in Buchform. Das machte er auch für 2002, denn er hatte Sorge, dass der Prüfer dieses Fahrtenbuch ebenfalls sehen wollte. Die Bücher hatte er sich dazu neu gekauft. Sie waren deshalb nicht aus den Jahren 2002 bis 2005, sondern waren samt und sonders in 2005 gedruckt. Nach erfolgter Eintragung warf er die Listen mit den Grundeintragungen guten Gewissens weg. Er war in der Annahme, er hätte nunmehr den Anforderungen Genüge getan. Ein folgenschwerer Fehler, wie sich bald herausstellte.

Der Prüfer erkannte die Fahrtenbücher „wegen nicht zeitnaher Führung“ nicht an. Er ermittelte die private Nutzung nach der 1 %-Regelung und setzte die täglichen Fahrten zu den verschiedenen Kunden als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an.

Nach diesem satten Erfolg für die Jahre 2003 bis 2005 dehnte der Prüfer auf das Jahr 2002 aus. Arno gab dem Prüfer das Fahrtenbuch 2002, das er unglücklicherweise mit unterschiedlichen Stiften geschrieben und offensichtlich mit beiden Seiten über eine raue Fläche gezogen hatte. Obwohl der Prüfer die Versteuerung des betrieblichen PKW bereits abgeschlossen hatte, fühlte er sich durch die Vorlage dieses Fahrtenbuchs betrogen. Er hatte den Eindruck, dass Arno mit der Vorlage „gefälschter Unterlagen“ ihn dazu bewegen wollte, das Fahrtenbuch anzuerkennen.

Ein teurer Spaß. Die Steuernachzahlung betrug aus all diesen Vorgängen 30.000 €.

Meiner Meinung nach könnte man dies auch anders sehen, denn die Grundaufzeichnungen waren zeitnah geführt, nur deren Nachweisfunktion war nicht mehr verfügbar.

Aber damit war noch nicht genug: Nach einem Jahr erhielt Arno Nym Post von der Steuerfahndung.

Inhalt: Einleitung eines Strafverfahrens wegen

  • Nichterklärung einzelner Umsätze
  • nachträglicher Erstellung von Fahrtenbüchern

Die persönliche Befindlichkeit des Prüfers führte zur Einleitung dieses Strafverfahrens. Es war ihm und dem Mitarbeiter der Steuerfahndung nicht beizubringen, dass selbst der BFH in seinem Urteil vom 24.2.2000 (AZ IV B 83/99) ernstliche Zweifel daran hegt, dass die nachträgliche Erstellung eines Fahrtenbuches zwingend zur Anwendung der 1%-Regelung führen muss. Das FG Baden-Württemberg führte in der Begründung zu seinem Urteil vom 27.2.2002 2 K 235/00 aus, was unter einem „ordnungsgemäßen Fahrtenbuch i.S. der Vorschrift des § 6(1) Nr. 4 Satz 2 EStG zu verstehen sei, sei unklar und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.“ Erst am 14.12.2006 entschied der BFH in seinem Urteil IV R 62/04 (NV) (veröffentlicht am 28.2.2007) – zum Entsetzen der steuerlichen Berater – dass das Fahrtenbuch eine Buchform aufweisen müsse. Diese Entscheidung steht in einem Konsens mit anderen Entscheidungen des BFH(VIII R 66/06 (NV), BFH VI B 125/07 (NV), XI B 179/06 (NV), VI B 141/06 (NV)), die sinnigerweise alle nicht zur Veröffentlichung vorgesehen waren.

Es ist unstrittig, dass ein Fahrtenbuch nachträglich erstellt werden darf, selbst wenn es nicht anerkannt wird. Nur muss Arno dann ungefragt sagen: Dieses Buch habe ich nachträglich erstellt. Allein die Annahme, dass der Prüfer getäuscht werden sollte, hat die Steuerfahndung dazu bewogen, das Strafverfahren aufrecht zu erhalten und eine Einstellung zu verweigern.

Am Ende war nur eine Einstellung nach § 153a StGB mit einer vertretbaren Zahlung in das Staatssäckel zu erreichen, um nicht ein völlig unsinniges Strafverfahren durchstehen zu müssen.

Die Finanzverwaltung versuchte also wieder einmal, mit einem Vorschlaghammer einen Floh zu erschlagen. Schöner Durchbruch!

Übungsleiterpauschale spart Sozialversicherung

Die Übungsleiterpauschale führt nicht nur zur Befreiung von Lohn-/Einkommensteuern, sondern auch zur Sozialversicherungsfreiheit.

In § 3 Nr. 26 EStG wird definiert:
Steuerfrei sind:
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag … einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr.

Es ist allgemein bekannt, dass die Übungsleiterpauschale für Mitarbeiter in Vereinen, die Tätigkeiten ausüben, die in den oben genannten Katalog fallen, zur Steuerfreiheit solcher Einnahmen in Höhe von 2.100 € pro Jahr führen. Die Steuerfreiheit gilt für Bezüge aus freiberuflicher und aus abhängiger Tätigkeit. § 3 Nr. 26 EStG ermöglicht quasi einen pauschalen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Was ist nun mit der Sozialversicherung bei Anstellungsverhältnissen oder Minijobs?
Wenn die nach § 3 Nr. 26 EStG genannten Beträge von monatlich 175 € beziehungsweise jährlich 2.100 € wie eine Betriebsausgaben- oder Werbungskostenpauschale angesehen werden können, dann müssen sie auch sozialversicherungsfrei sein. Das ist auch so. Hier besteht ein angenehmer Gestaltungsspielraum: Neben der Minijob-Vergütung von 400 € darf der Verein die Übungsleiterpauschale zahlen.

Allerdings sind dabei unter anderem folgende Voraussetzungen zu beachten:
1.    Wenn der Vorstand eine Vergütung erhält, fällt sie nicht unter die Übungsleiterpauschale, da die Vorstandstätigkeit nicht zum Tätigkeitskatalog gehört. Wenn ein Vorstand zusätzlich Übungsleiter ist, dann in eigener Eigenschaft, so dass er auch die Pauschale erhalten kann.
2.    Der Verein muss dem Dienstleister/Arbeitnehmer bescheinigen, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit dem Katalog entspricht und der Verein selbst die Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt.
3.    Der Arbeitnehmer muss dem Verein schriftlich bescheinigen, dass er die Übungsleiterpauschale nur für diesen Verein in Anspruch nimmt. Falls er die Bescheinigung falsch ausstellt, haftet der Verein für ausfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Zum Schluss noch eine Bemerkung über die Haftung des Vereinsvorstands: Wenn der Vereinsvorstand von dieser Befreiungsregel keinen  Gebrauch macht, kann er sich Haftungsansprüchen seiner Mitglieder und Übungsleiter aussetzen, falls vermeidbare Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entstanden sind.

Der Weg für das geänderte Vereinssrecht ist frei!

Der Bundesrat hat am 18. September 2009 den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht frei gemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände. Die elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister werden möglich.

„Mit den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Wir sorgen für eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände. Sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem schaffen wir die Möglichkeit, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. In den über 550.000 eingetragenen Vereinen in Deutschland wird unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur und Soziales geleistet. Unser Ziel ist, das Engagement dieser Menschen, die sich selbstlos für das Gemeinwesen einsetzen, zu unterstützen und zu fördern. Denn das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft“, sagte Bundesjustizministerin Zypries in Berlin.

Zu den Vorhaben im Einzelnen:

  1. Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände: Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr (die sog. steuerfreie Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG) erhalten. Die Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
  2. Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister: Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich.
  3. Zudem werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben und andere an die Rechtsentwicklung angepasst.

Die Gesetze werden am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.