Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes hat der Gesetzgeber 2013 das Gemeinnützigkeitsrecht vereinfacht und entbürokratisiert. Ziel ist es, steuerbegünstigte Organisationen und ehrenamtlich Tätigen die Wahrnehmung ihrer gesamtgesellschaftlich wichtigen Aufgaben zu erleichtern. Allerdings darf man auch nach diesen Änderungen nicht verkennen, dass das Gemeinnützigkeitsrecht eines der schwierigsten Gebiete des Steuerrechtes bleibt.
Wesentliche Änderungen betreffen die Rücklagen. Einzelheiten hierzu werden wir in einem gesonderten Beitrag darstellen. In die Artikel stellen wir kurz andere wichtige Änderungen dar.
Beweiserleichterungen bei der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
Mildtätige Körperschaften dürfen bedürftige Personen unterstützen, wenn dies ihr Satzungszweck ist. Allerdings muss die Bedürftigkeit der unterstützten Personen durch Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden. Das hat in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten hervorgerufen oder dazu geführt, dass Bedürftige aus Scham von den Vergünstigungen keinen Gebraucht gemacht haben. Angesichts der Tatsache, dass die Leistungen bei der Zielgruppe teilweise nicht angekommen sind und der hohe Verwaltungsaufwand gemeinnützige Körperschaften die Arbeit unnötig schwer gemacht hat, hat der Gesetzgeber die Nachweisvorschriften vereinfacht.
Bei Beziehern bestimmter Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Wohngeld, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Kinderzuschlag nach dem BKGG) ist das Überprüfen der finanziellen Situation nicht notwendig, da diese bereits anlässlich der Gewährung der Sozialleistung überprüft wurden. Es genügt als Nachweis der Leistungsbescheid oder die Bestätigung des Leistungsträgers über den Leistungsbezug.
Bei besonderen Arten der Hilfeleistung, wenn sichergestellt ist, dass nur Bedürftige von der Leistung profitieren (z.B. bei Versorgungsleistungen im Rahmen der „Tafel“), kann die Körperschaft auf Antrag von der Nachweispflicht befreit werden.
Hinweis: Leistungen sollen im Antragsfall erst dann ohne Nachweis ausgegeben werden, wenn die Finanzbehörden einen Bescheid über den Nachweisverzicht erteilt haben.
Feststellung satzungsmäßiger Voraussetzungen
Eine neu beantragte Gemeinnützigkeit wurde bislang – nach Überprüfung der Satzung durch das Finanzamt – durch einen vorläufigen Freistellungsbescheid bescheinigt.
Aufgrund der Bestrebungen einiger gemeinnütziger Großorganisationen wurde dieses bewährte Instrument gegen den Widerstand der Finanzverwaltung aufgegeben und durch einen Feststellungsbescheid ersetzt. Festgestellt werden muss jetzt, dass die Satzung des Vereins die Regeln der Abgabenordnung tatsächlich einhält. Für den Fall, dass der Verein die satzungsmäßigen Zwecke nicht mehr umsetzt, fällt die Steuerbegünstigung mit Wirkung ab diesem Zeitzpunkt weg. Der Feststellungsbescheid verliert damit seine Wirkung.
Der Feststellungsbescheid wird – je nach Bedarfsfall – auf Antrag oder von Amts wegen erteilt.
In diesem Bescheid stecken Vorteile und Risiken. In jedem Fall steigt der Formalismus.
Hinweise:
(1) Feststellungs- und Veranlagungsverfahren sind zwei getrennte Verfahren. Enthalten beide Bescheide aus Sicht der Organisation fehlerhafte Feststellungen, müssen beide Bescheide im Einspruchsverfahren angegriffen werden.
(2) Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen vor Erlass des Feststellungsbescheides oder eines Freistellungsbescheides ist unzulässig und führt zur Haftung (30 % des Spendenbetrages) für den Aussteller. Spendenbescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Datum der des Feststellungsbescheides nicht länger als drei Jahre oder die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder der Feststellungsbescheid nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Neue Formvorschriften für die Zuwendungsbestätigungen
Gemeinnützige Körperschaften müssen Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken erstellen. Eine Veränderung der textlichen Vorschriften ist unzulässig, nicht benötigte Passagen können ggf. weggelassen werden.
Mit Schreiben vom 7.11.2013 ( IV C 4 -S 2223/07/0018 :005 2013/0239390) hat das Bundesfinanzministerium schon wieder die Vorschriften für die Erteilung von Zuwendungsbestätigungen verschärft. Das Schreiben ist unter hier im Link hinterlegt. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 30.08.2012 und ist für alle Zuwendungsbestätigungen anzuwenden, die nach dem 1.7.2014 erteilt werden.
Verstoß gegen das Gebot der zeitnah zu verwendenden Mittel
Der Organisation zufließende Mittel müssen mit einigen Ausnahmen zeitnah für begünstigte gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Dabei wurde der Zeitraum von ein auf zwei Jahre nach Zufluss der Mittel verlängert. Verstöße gegen diese Regelung stellen Mängel der Geschäftsführung dar. Um diese zu beseitigen, kann die Finanzverwaltung Fristen zur Behebung setzen. Dabei soll eine angemessene Frist gesetzt werden.
Freibeträge für pauschale Auslagenerstattungen
Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale ist unter bestimmten Umständen steuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht der KSK. Der Nachweispflicht für die Einhaltung der Voraussetzungen unterliegt der Verein.
Die Übungsleiterpauschale ist von € 2.100 auf € 2.400 angehoben worden; die Ehrenamtspauschale von € 500 auf € 720.
Vorsicht: Die Nichtfreistellung durch die Pauschalen kann zu Regressforderungen von Übungsleitern führen.
Weitere Änderungen
Die wichtigen Änderungen zur Rücklagenbildung werden wir in einem nächsten Beitrag darstellen.
Daneben gab es eine Anzahl weiterer Änderungen, die hier aber nicht dargestellt werden können wie z.B. die Entschärfung der Haftungsregeln bei der zweckfremden Verwendung von Spendengeldern, Klarstellungen bei der Bewertung von Sachspenden aus dem Betriebs- oder Privatvermögen und Einschränkungen bei Zustiftungen zu Verbrauchsstiftungen. Hinzuweisen ist auch auf die Änderungen im Zivilrecht. Betroffen ist unter anderem die Haftung für Vorstands- und Vereinsmitglieder, Erleichterung bei der Errichtung von Verbrauchsstiftungen und die Anerkennung der Abkürzung gGmbH.
Autoren: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, www.scheller-international.com – Thomas Oehmichen, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, www.oehmichen.de